Druckminderer und Durchflussmesstechnik

 

 

 Impressum

 

 

 

 

 

 RFA Industrietechnik GmbH                              

 Measurement and pressure control                                             

 Dr. Karl Slevogt Str. 5                                                                 

 D- 82362 Weilheim  

                                                             

 Registergericht München HR B 108 766 

 Geschäftsführung Roland Fischer                                      

 Ust- Id. Nr: DE 169 237 652 

 Stammkapital: 52.000 €                                                

 Zollamt Rosenheim  EORI Nr.: DE 74 77 562                                      

 D-U-N-S Nr. 341 256 934 

                                                                                             

 fon 0049 (0) 881/ 3926

 fax 0049 (0) 881/ 3466                                                             

 vertrieb@rfa.eu.com                                                                                          
 

  

                                                            

  

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

RFA Industrietechnik GmbH

 

 

1) Allgemeines

a) Sämtliche Preise sind freibleibend. Kostenvoranschläge unverbindlich. Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten nicht.  Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung und falls eine solche nicht erteilt wurde, nach dem Angebot. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsabänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Lieferungsgegenstandes. Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. Katalogabbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind für die Ausführung nur als annähernd zu betrachten und unverbindlich. Mehr- oder Mindergewichte berechtigen nicht zu Beanstandungen bzw. Preisabzügen. Bei Abbildungen, Zeichnungen, Preislisten und anderen Unterlagen bleibt das Eigentums- und Urheberrecht des Lieferwerks vorbehalten.

b) Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als rechtsverbindlich an.

 

2) Preise

Die Preise verstehen sich, falls es nicht anders vereinbart wurde, ab Werk bzw. Auslieferungslager ausschl. Verpackung. Fracht und etwaige Versicherung sowie der Transport gehen stets, auch bei Frankolieferung, auf Gefahr des Empfängers.

 

3) Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum (Versanddatum) rein netto. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Bei Aufträgen im Wert von mehr als EUR 10.000,-- netto behalten wir uns vor, folgende Zahlungsbedingungen zu vereinbaren:

1/3 Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung netto,

1/3 Zahlung bei Meldung der Versandbereitschaft netto,

1/3 innerhalb 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt netto.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen werden ab Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank erhoben. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen.

Bei Zahlung in Wechseln oder Raten wird, falls der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, der gesamte, noch nicht bezahlte Restbetrag sofort fällig. Jede Aufrechnungs- oder Zurückhaltungseinrede des Bestellers ist ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner, Zahlungen haben nur an den Rechnungsaussteller zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler gehen auf Gefahr des Bestellers. Die Bezahlung unserer Rechnung hat entsprechend der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Die Lieferfirma hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen für den Fall, dass ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt  werden, durch welche ihr ihre Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.

 

 

4) Versand und Verpackung

Werden uns bestimmte Versandvorschriften nicht gegeben, so erfolgt dieser nach bestem Wissen ohne jede Verbindlichkeit. Versand erfolgt auf Ihre Rechnung und Gefahr nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

 

5) Liefertermin

Liefertermine werden nach bestem Ermessen aufgegeben, so dass sie bei normalem Gang der Fabrikation mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Der Liefertermin beginnt nach vollständiger Klärung sämtlicher Fragen, die mit dem Auftrag zusammenhängen, und nach Erhalt der etwa vereinbarten Anzahlung.

 

 

6) Gefahrenübergang

Die Gefahr geht bei Absendung der Versandanzeige auf den Besteller über. Bei Waren, die auf Wunsch des Kunden nicht zur Auslieferung gelangen, mit der Einlagerung im Lieferwerk bzw. unseren Auslieferungslagern.

 

 

7) Gewährleistung

Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie unverzüglich nach Warenempfang erhoben werden. Für verborgene oder später auftauchende Mängel haften wir – und zwar nur dem ersten Abnehmer gegenüber -, wenn die Mängel von nicht sachgemäßer Arbeit oder der Verwendung nicht einwandfreien Materials herrühren, für die Dauer von 12 Monaten nach dem Versandtag oder Versandbereitschaft bzw. Gefahrenübergang.

 

Wir behalten uns vor, entweder die Mängel selbst oder durch einen Beauftragten zu beseitigen, oder die unbrauchbar gewordenen Teile kostenlos zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz, Ein- und Ausbaukosten o.ä.)  werden nicht anerkannt. Wir haften nicht für Personenschäden, Betriebsstörungen, sonstige Schäden oder Nachteile, die dem Besteller oder Dritten aus unseren Lieferungen oder deren Beschaffenheit entsteht. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und Verzugs, sind ausgeschlossen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die entstehenden Folgen aufgehoben. Die Beachtung von DIN 19 630 gilt als vorausgesetzt. Für gelieferte, fremde Erzeugnisse haften wir grundsätzlich nur in dem Umfange, in dem unsere Unterlieferanten die Gewähr für die Fabrikation uns gegenüber übernehmen.

 

 

8) Annullierung

Bei Annullierung eines Auftrages oder eines Teiles eines Auftrages werden Gebühren fällig, die vom Zeitpunkt der Annullierung und der Lagerart der Geräte abhängig sind. Auf so genannte „5-days Shipment Units“ und Lagerartikel werden 25 % Annullierungskosten berechnet. Eine Annullierung von Geräten mit speziellem Design oder Fertigung nach ASME ist nicht möglich; es wird der volle Rechnungsbetrag fällig. Für alle anderen Geräte beträgt die Annullierungsgebühr 85 % des Rechnungsbetrages. Für alle Aufträge, die vor Produktionsfreigabe oder vor Beschaffung von Werkstoffen annulliert werden, wird für alle bereits geleisteten Entwurfsarbeiten ein Stundensatz von EUR 100,00 exkl. MwSt berechnet. Spezielle Produkte, die gemäß den Spezifikationen des Kunden hergestellt wurden, können nach der Beschaffung von Werkstoffen und/oder dem Herstellungsbeginn nicht mehr annulliert werden, es wird der volle Rechnungsbetrag fällig. Bei Auftragsänderung nach Auftragseingang wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100,00 exkl. MwSt berechnet. Dieser Zuschlag wird auch fällig, wenn ein Auftrag auf Grund von beim Käufer liegenden Unklarheiten den so genannten „On Hold“ Status erhält.

 

Gebühren bei Annullierung von Aufträgen und Rücknahme von Produkten

Lagerartikel                                                         25% des Rechnungsbetrages

Konstruierte oder Modifizierte Geräte                 85% des Rechnungsbetrages

Spezial Design oder Fertigung nach ASME          100% des  Rechnungsbetrages

 

 

9) Zurückbehaltungsrecht

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht dem Lieferwerk bis zur Befriedigung aller seiner Ansprüche gegen den Besteller aus den bestehenden Geschäftsbedingungen das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind oder die diesem schon gehören und sich im Besitz des Lieferwerkes oder in seiner Verfügungsgewalt befinden. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

 

 

10) Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher auch künftig noch entstehenden Forderungen aus der laufenden Rechnung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsrecht). Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt als Zahlung erst, wenn deren Einlösung erfolgt. Die Rückforderung von Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.

b) Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller zu einer neuen Sache erwirbt dieser kein Eigentum, vielmehr erfolgt eine Be- und Verarbeitung nur in unserem Auftrage, ohne dass Verbindlichkeiten für uns hieraus erwachsen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Soweit durch Verarbeitung, Einbau oder Vermischung Miteigentum für den Besteller entsteht, tritt dieser schon jetzt diese Rechte an uns ab und verwahrt den Gegenstand für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.

c) Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist unsere schriftliche Zustimmung erforderlich. Der Besteller ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.

d) Die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns zur Sicherung abgetreten. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die Unterlagen zur Geltendmachung unserer Rechte zu überlassen. Trotz der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt – bei Zahlungseinstellung jedoch vorbehaltlich jederzeit zulässigen Widerrufs dieser Ermächtigung. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt unberührt, jedoch nehmen wir in Aussicht, die Forderungen selbst nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die Sicherheiten insoweit, nach unserer Wahl, freizugeben.

f) Der Besteller ist verpflichtet, die uns nach Ziffer 10 gehörenden Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

 

 

11) Rücksendungen

Rücksendungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Diese können wir nur für ungebrauchte, unbeschädigte Ware, nur in Ausnahmefällen und nicht für länger zurückliegende Lieferungen erteilen. In jedem Falle müssen zur Rücknahme vorgesehene Waren so lange beim Kunden lagern bis bei uns Verkaufsmöglichkeit gegeben ist.

Gutschrift für die Rücksendung erfolgt nach Wiederverkauf unter Abzug des uns entstandenen Aufwandes, auch etwaiger Frachtauslagen.

 

 

12) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand  für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns ist in 82362 Weilheim. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess.

                                   

 

Stand 3/2004/ Änderungen jederzeit ohne Ankündigung möglich.

                                

 

 

 

 

 

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